§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen formatgebung. Verein zur Förderung und Erforschung von Medienobjekten, im folgenden formatgebung genannt
2. formatgebung hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet, sowie die angrenzenden deutschsprachigen Nachbarländer Deutschland und die Schweiz.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
    § 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützigen Zweck die Förderung von Kunst und Kultur (Rz 61 VereinsR), insbesondere die Vermittlung, Ermöglichung, Produktion und Verbreitung gestalterisch und künstlerisch wertvoller Druckmedien sowie die Zukunftsfoschung auf diesem Gebiet unter dem Aspekt der Informationssicherung.
    § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 
Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 
1. Als ideelle Mittel dienen
Heranführung, spartenübergreifender Wissenstransfer und Publikumsentwicklung auf dem Gebiet Buchgestaltung
Vernetzung und Zusammenarbeit von Kulturschaffenden
Vermittlung, Gestaltung, Produktion und Herausgabe Verlag und Vertrieb von analogen und digitalen Medien
Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
Betreiben einer Website und Aussenden von Newslettern
Durchführung kultureller Veranstaltungen: Workshops, Ausstellungen, Buchpräsentationen, Diskussionen, Exkursionen etc.
Einrichtung eines Online-Archivs
Einrichtung einer Bibliothek und einer ständigen Sammlung
Durchführung von Bildungs- und Forschungsprojekten, Studien
2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren
Mitgliedsbeiträge
Spenden
Einnahmen aus Sponsoring, Fundraising und Crowdfunding
Vermächtnisse
Schenkungen
Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
sonstige Zuwendungen
Flohmärkte
Teilnahmegebühren für Veranstaltungen und vereinseigene Unternehmungen
Verkauf vereinseigener Publikationen
Werbeeinnahmen
Einnahmen aus der Erbringung entgeltlicher Leistungen
    § 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch höhere Mitgliedsbeiträge unterstützen.
    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Gründer_innen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer_innen des Vereins.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands oder der Generalversammlung und muss von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. 
    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich bis (Datum der Postaufgabe) zum 31.12. mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. 
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen beendet werden.
6. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sein Ausscheiden erfolgt mit dem Tag des Ausschlusses oder (im Falle des Austritts) mit dem Ende des Kalenderjahres.
7. Eine Rückzahlung bereits bezahlter Mitgliedsbeiträge findet nicht statt.
    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
    § 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind 
1. Generalversammlung (siehe § 9 und § 10),
2. Vorstand (Leitungsorgan) (siehe § 11 bis § 13), 
3. Rechnungsprüfer_innen (siehe § 14) und
4. Schiedsgericht (siehe § 15).  
    § 9 Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer_innen binnen sechs Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief, Fax oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. 
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine_n Bevollmächtigte_n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
6. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 
7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. 
8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt eine vom Vorstand damit beauftragte Person.
    § 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer_innen; 
Entlastung des Vorstands,
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.
    § 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/Obmann und einem/einer Stellvertreter_in.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Für den Fall, dass lediglich zwei Mitglieder im Vorstand sitzen, ist der Vorstand nur beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und beide anwesend sind. 
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Für den Fall, dass lediglich zwei Mitglieder im Vorstand sitzen, fasst er seine Beschlüsse einstimmig.
Den Vorsitz führt die/der Obfrau/Obmann, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 
    § 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
    § 13 Vertretung des Vereins nach außen
1. Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/des Obmanns.
2. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von den in § 13 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung. 
    § 14 Die Rechnungsprüfung
1. Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. 
2. Den Rechnungsprüfer_innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer_innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Vorstands sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).
    § 15 Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. 
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter_in schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter_innen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur_m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Sollten für die Schiedsrichter_innen und für die_den Vorsitzende_n des Schiedsgerichtes keine geeigneten Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, können auch Nichtmitglieder für diese Funktionen namhaft gemacht und gewählt werden.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).
    § 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine_n Abwickler_in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese_r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 
    § 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
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